Verleihpreisliste


Cocktailbar

ein highlight für ihre Veranstaltung

Verwöhnen Sie Ihre Gäste mit leckeren Cocktails, frozen cocktails und/oder slush Eis

kompletter Verkaufsstand bestehend aus:

Schnellbauzelt/ Faltpavillion in sehr stabiler Ausführung 3 x 4,5m

2 Seitenteile und Rückwandbanner "cocktail"

3 Thekenelemente 150 x 50 cm

frozen cocktail Maschine

optional:

zweite slush Maschine zum Aufpreis von 79, -

diverse Cocktailgläser je Stück 0,50

Arbeitstische je 7, -

Stehtische je 9, -

weiteres Zubehör auf Anfrage

Ein entsprechender Transportanhänger kann ebenfalls zum Preis von 35, - dazu gemietet werden.                      250,-

 



Verkaufsstand

8eckig mit einem Innendurchmesser von 4m,

überdachte Fläche 5,60m mit sehr stabiler LKW-Plane

Ausgabetheke mit einer Gesamtlänge von 12m

ideal zum Verkauf von Getränken oder als Grillstand

                                                       1 Tag 129,- Wochenende 159,-





Hüpfburg Big Jump Slider

Der ideale Spaß für jeden Kindergeburtstag.

Hüpfburg mit Doppelrutsche 5 x 4 x 2,65m

geeignet für bis zu 6 Kindern, Gesamtgewicht 225kg

Sprungfläche 4 x 3,3m

Höhe der Seitenwände 1,6m

inclusive Gebläse 680W 220V

Aufbauzeit für eine Person unter 5 min

Gewicht 37kg, Verpackungsgröße etwa 50 x 50 x 70cm

passt in einen normalen Kofferraum

1 Tag 79.- Wochenende Freitag bis Montag 99,-


 








Hüpfburg Fun Palace

Der ideale Spaß für jeden Kindergeburtstag.

Hüpfburg mit Rutsche 3 x 3 x 2,1m

geeignet für bis zu 4 Kindern, Gesantgewicht 180kg

Sprungfläche 2,1 x 2,1m

Höhe der Seitenwände 1,4m

inclusive Gebläse 680W 220V

Aufbauzeit für eine Person unter 5 min

Gewicht 31 kg, Verpackungsgröße etwa 50 x 50 x x70 cm

passt in jeden normalen Kofferraum

1 Tag 69,- Wochenende Freitag bis Montag 89,-











Hüpfburg mit Rutsche       3,70 x 3 x 2,20 m       69,-






kleine Hüpfburg indoor und outdoor nutzbar

Platzbedarf nur 2,20 x 2,20 x 1,50 m               39,-





Slush-Eis

heiß begehrt - kalt getrunken

vom Kindergeburtstag bis zur Cocktail Party,

immer ein absolutes highlight                            79,-

Buchen Sie zusätzlich unser original Monster slush Konzentrat in diversen verschiedenen Geschmacksrichtungen, wie z.B.:

Cola, Kirsche, Erdbeere, blaue Himbeere

10 l slush für 50 Becher 0,2 l   : 25, - incl. Becher und Löffelhalm

20 l slush für 100 Becher 0,2 l : 45, - incl. Becher und Löffelhalm

oder unseren genialen frozen cocktails, wie z.B.:

DaiquiriErdbeere, CubaLibre, Pinacolada oder JägerMara

10 l fertige Cocktailmischung für 50 Becher 0,2 l : 75, -

20 l fertige Coktailmischung für 100 Becher 0,2 l : 130, -

Lieferumfang:

original Monster slush Maschine mit 2 x 10l Tank incl. Endreinigung

Maße: 43 x 48 x 80 cm

Gewicht: 51 kg

Stromanschluß: 230 V

 

Ausschankwagen Bierpavillion

3,5 x 1,9 m, überdachte Fläche 6 x 4,5 m

Thekenlänge 11 m

2-leitige Bierzapfanlage mit Durchlaufkühlung

plus zusätzlicher Begleitkühlung für perfekt gekühltes Bier

großer Glastürflaschenkühlschrank

Spülboy                                                                          199,-

 





Imbisswagen

komplett ausgestattet mit:

Doppelfriteuse 2 x 8 l

2 x Gasbräter

2 x Bain -Marie

2 Kühlschränke

Handwaschbecken

Dunstabzugshaube                                             

Stromanschluss: 16 A                                    Wochenendpreis 235,-

weiteres Equipment kann selbstverständlich hinzu gemietet werden















Kühlanhänger XXL

mit seiner Ladefläche von 390 x 190 x 190 cm bietet er

Platz für bis zu 320 Kästen Bier

Stromanschluß: 230 V                                            149,-€








Spülmobil / mobile Spülküche

eingerichtet mit Winterhalter GS 41/4 Durchschubspülmaschine

Spülbecken mit Handbrause

Spülkörbe für Teller, Besteck und Gläser

Innenraum: 300 x 190 x 190 cm  

Stromanschluß 16 A                                                             249,-€







Induktionsfriteuse

2 x 10l

2 x 3,5 kw

Temperaturbereich von 60 - 190 Grad

Timer von 0 - 15 min

touch control panel mit LED Anzeige                                     39,-€





Unsere Produktpalette wird ständig erweitert. Darüber hinaus arbeiten wir mit verschiedenen Partnern

zusammen, so das wir wirklich jeden benötigten Artikel für Ihre Veranstaltung beschaffen können.



1.      Geltung / Allgemeines

1.1
Die nachfolgenden Bedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über Leistungen zwischen der Firma Zur Post Issum, Gabriele Tiepoldt (im nachfolgenden Vermieter) und dem Mieter/Käufer. Spätestens mit der Anlieferung der Mietgegenstände am Einsatzort und der Annahme der Geräte durch den Mieter gelten nachstehende Bedingungen als anerkannt. Soweit diese Bedingungen einmal zwischen den Parteien vereinbart wurden, gelten sie auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Parteien, es sein denn, die Parteien schließen diese Folge einvernehmlich schriftlich aus. AGB des Auftraggebers erhalten nur Geltung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Im Kollisionsfalle gehen die AGB des Vermieters  vor.

1.2
Abweichungen von den hier aufgeführten AGB sind nur wirksam, wenn ihnen der Vermieter ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.3
Sollte eine der nachstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten dann die gesetzlichen Bestimmungen.


2. Vertragsschluss und Leistungsumfang

2.1
Die Art und der Umfang der von dem Vermieter zu erbringenden Leistungen richtet sich nach den Bestimmungen des im Einzelfall geschlossenen Vertrages. Mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie durch den Vermieter schriftlich bestätigt werden.

2.2
Angebote des Vermieters sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend.

2.3
Werden von dem Mieter Änderungen im Angebot vorgenommen, wird das Angebot ungültig und es bedarf eines neuen Angebots des Vermieters oder einer schriftlichen Bestätigung des geänderten Angebotes-Vertrages.

2.4
Erbringt der Vermieter im Auftrag des Mieters Leistungen, welche nicht im Kostenvoranschlag oder der schriftlichen Auftragsbestätigung enthalten sind, handelt es sich um Zusatzbeauftragungen, die zusätzlich abgerechnet werden.

2.5
Verzichtet der Mieter auf vereinbarte Leistungen, ist eine Verminderung des Vergütungsanspruches des Vermieters hiermit nicht verbunden.

3. Mietzeit

3.1
Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet. Angebrochene Tage werden, sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wurde, als volle Tage berechnet.

3.2
Die Mietzeit beginnt, sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wurde, mit dem Eintreffen der Geräte am Verwendungsort oder deren Abholung beim Vermieter und endet mit dem Wiedereintreffen der Geräte beim Vermieter.

3.3
Die Rückgabe der Geräte muss am vereinbarten Tag bis 17.00 Uhr am Geschäftssitz des Vermieters erfolgen. Der Mieter trägt alle Verpackungs- und Transportkosten sowie die Transportgefahr bei der Selbstabholung.

3.4
Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis (auch bei Vorliegen höherer Gewalt) entsprechend nachberechnet werden. Hierfür werden die aktuellen geltenden Mietpreise nachberechnet. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, die dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe entstandenen Folgekosten in vollem Umfang zu ersetzen.

3.5
Handelt es sich bei der Mietsache um Feststeinbauten, steht es dem Vermieter zu, den Mietvertrag jederzeit einseitig zu beenden, wenn die vereinbarte Miete nicht gezahlt wird.


4. Versand und Gefahrenübergang

4.1
Bei der Selbstabholung findet die Gefahrenübergabe mit dem Erhalt und der Rückgabe der Mietartikel statt. Für die fachgerechte Ladungssicherung ist der Abholer selbst verantwortlich.

4.2
Bei Lieferung und Abholung durch den Vermieter findet die Gefahrenübergabe bei Übergabe und Rücknahme der Ware an den Mieter statt.

4.2
Beim Versand mit Spedition trägt der Mieter das Versandrisiko. Er ist für alle Schäden die während des Transportes endstehen verantwortlich. Dieses Risiko kann er jedoch durch eine Transportversicherung decken. Im Schadensfall hat der Mieter sich um die Schadensabwicklung mit der Versicherung zu kümmern. Auf Wunsch des Mieters abgeschlossene Transportversicherung gehen zu dessen Lasten.


5. Versicherung

5.1
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Mieter ist verpflichtet, zusätzlich für die Einhaltung sämtlicher Sicherheitsauflagen zu sorgen, so dass der Versicherungsschutz gewährleistet ist. Für Verstöße haftet der Mieter auch bei Fahrlässigkeit in vollem Umfang selbst. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.

5.2
Um sich vor den Folgen von Beschädigung, Diebstahl und Verlust der Mietsache zu schützen, sollte auch in diesem Bereich eine entsprechende Schadensversicherung durch den Mieter abgeschlossen werden.



6. Gebrauch der Mietsache / Pflichten des Mieters

6.1
Die vermieteten Gegenstände sind Eigentum des Vermieters.

6.2
Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übergabe der Geräte von deren Vollständigkeit und richtiger Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustands und der Vollständigkeit der Mietsache(n).

6.3
Der Mieter hat die Mietsache in sorgfältiger und sachgemäßer Art und Weise zu gebrauchen und einzusetzen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Die Mietsache darf ausschließlich von fachkundigem Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden.

6.4
Der Mieter hat für eine störungs- und einwandfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Schwankungen hat der Mieter einzustehen.

6.5
Wird das Material nicht von Mitarbeitern des Vermieters eingebaut, überprüft, überwacht und abgebaut, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE, zu sorgen.

6.6
Eine Untervermietung der Geräte ist erst nach Absprache mit dem Vermieter gestattet.

6.7
Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.

6.8
Bei allen fest eingebauten Miet- und Verkaufsgegenständen behält sich der Vermieter ein Hausrecht so lange vor, bis alle Miet- und Verkaufsgegenstände ausgebaut und restlos bezahlt sind. Der Vermieter behält sich das Recht vor, Mietgegenstände bei jeglichem Zahlungsverzug sofort auszubauen. In einem solchen Fall haftet der Vermieter nicht für wirtschaftliche Verluste oder andere Ansprüche des Mieters, die im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausbau der Mietsache entstanden sind. Der Mieter trägt die Kosten des Ausbaus. Verhindert der Mieter einen Ausbau der Mietsache, ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe i.H. v. 500,00€ an den Vermieter zu zahlen.

7. Gewährleistung und Schadensersatz

7.1
Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der vermieteten Geräte bis zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Hat das vermietete Gerät im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges einen Fehler, der seine Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfange mindert, der einer Aufhebung gleichkommt, kann diese nach ihrer Wahl den Fehler beheben, das fehlerhafte Gerät austauschen oder vom Vertrag zurücktreten. Beim Vertragsrücktritt durch den Vermieter kann nur der Vertrag aufgelöst werden. Folgekosten sind aus der Haftung ausgeschlossen. Für die Dauer der Aufhebung der Tauglichkeit mindert sich der Mietpreis in entsprechendem Umfang. Für Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet der Vermieter nur, wenn diese auf einem bei Gefahrenübergang vorhandenen Fehler beruhen. Die Haftung erstreckt sich auf die Kosten der Instandsetzung bis zur Höhe des Mietpreisanspruches des Vermieters, mit welchem ein etwaiger danach gegebener Schadenersatzanspruch zu verrechnen ist. Weitere, darüber hinausgehende Ansprüche des Mieters, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Ausgenommen vom Haftungsausschluss sind solche Ansprüche des Mieters, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten des Vermieters beruhen.

7.2
Punkt 7.1 gilt auch für die persönliche Haftung der Angestellten des Vermieters.

7.3
Alle Gewährleistungsansprüche des Mieters setzen voraus, dass der Mieter die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache bei Übergabe überprüft hat und einen Mangel der Mietsache dem Vermieter unverzüglich anzeigt.
7.4
Bei der Vermietung von technisch aufwändigen Geräten (z.B. Videoprojektoren, Farbwechslern, computergesteuerten Leuchten etc.) ohne den Einsatz von Fachpersonal des Vermieters übernimmt dieser keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion.


8. Haftung des Mieters

8.1
Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen.

8.2
Den dem Vermieter durch den zufälligen Untergang oder die zufällige Beschädigung des Mietgegenstands entstandenen Schaden hat der Mieter auch bei Vorliegen höherer Gewalt - zu ersetzen. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

8.3
Wenn die Mietgegenstände durch Fremdeinwirkungen wie Vandalismus beschädigt oder gestohlen werden, ist der Mieter verpflichtet, den dem Vermieter entstandenen Schaden zu ersetzen.

8.4
Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile einschließlich Kleinstzubehör hat der Mieter den üblichen Marktpreis an die Firma Zur Post zu bezahlen.

8.5
Der Mieter hat die Plicht sich vorher über Wetterwarnungen zu informieren und gegebenenfalls die Veranstaltung abzusagen. Das Wetterrisiko trägt allein der Mieter. Werden Zelte von dem Vermieter auf- und abgebaut behält der Mieter weiterhin das Wetterrisiko. Im Falle eines Sturms oder Gewitters hat der Mieter selbst die Plicht bei Falt- und Partyzelten diese abzubauen. Kann der Kunde diese Zelte nicht selbst abbauen hat er die Plicht dies vorab in schriftlicher Form mitzuteilen und dies im Notfall dann vom Vermieter abbauen zu lassen. Dies kann gegen eine endsprechende Vergütung vereinbart werden.


9. Genehmigung und Hängepunkte in Hallen oder Sälen

9.1
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, sämtliche gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

9.2
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass alle notwendigen Genehmigungen vorliegen.

9.3
Der Vermieter kann jederzeit die Einsichtnahme der Genehmigungen verlangen.

9.4
Kann eine Veranstaltung ganz oder in der vorgesehenen Form nicht durchgeführt werden, weil die Genehmigung fehlt, schuldet der Mieter dem Vermieter die volle, vertraglich vereinbarte Miete.

9.5
Sind durch Aufbauten Hängepunkte in Hallen oder Sälen notwendig, obliegt es dem Auftraggeber, sich um die Statik dieser Hängepunkte zu kümmern. Im Fall inkorrekter Gewichts- oder Statikangaben übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung für Schäden jedweder Art.


10. Lizenzen

10.1
Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Mieter eingesetzte Bild- und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen.

10.2
Anfallende GEMA-Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.

10.3
Bei EDV-Systemen darf mitzuverwendende Software nur für das einzelne dafür bestimmte Gerät benutzt werden. Beim Betreiben der Geräte darf mitzuverwendende Software nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden.

10.4
Der Mieter stellt den Vermieter im Falle nicht bedingungsgemäßer Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadensersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.


11. Rechte Dritter

11.1
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.


12. Rücktritt/Widerruf des Mieters

12.1
Erfolgt ein Rücktritt vom Mietvertrag oder widerruft der Mieter den Vertrag, gleich aus welchem Grund, behält sich der Vermieter vor, Stornokosten in Höhe von 30% des Mietpreises zu erheben. Bei einem Rücktritt/Widerruf weniger als 4 Wochen vor Mietbeginn, werden 40%, bei weniger als 2 Wochen 50% und bei weniger als einer Woche 75% des Mietbetrages zur Zahlung fällig. Erfolgt der Rücktritt ein Tag vor Veranstaltungsbeginn wird eine Zahlung von 100% fällig. Dem Mieter wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder sei wesentlich niedriger als vorliegend pauschal veranlagt.

12.3
Ein Rücktritt oder Widerruf bedarf der Schriftform.

12.4
Für den Zeitpunkt der Berechnung der Stornierungsgebühr ist der Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Widerrufs- oder Rücktrittserklärung maßgebend.

12.5
Die Stornierungsgebühr wird bei Eingang der schriftlichen Widerrufs- oder Rücktrittserklärung fällig.



13. Lieferungen

13.1
Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Unvorhergesehene, von dem Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder einem seiner Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen etc., berechtigen den Vermieter, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Mieters vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.


14. Sicherheitsleistung

14.1
Übersteigt die vereinbarte Miete den Betrag von 500 €, ist der Vermieter berechtigt, eine Mietvorauszahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Mietpreises zu verlangen. Er kann unabhängig davon verlangen, dass der Mieter für die Dauer des Mietvertrages eine Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Geräte beim Vermieter hinterlegt. Die Kaution wird dem Mieter nach Beendigung des Mietvertrages und Wiedereintreffen des vermieteten Gerätes beim Vermieter unverzinst zurückgezahlt.

15. Zahlungshinweise

15.1
Der gesamte vereinbarte Mietpreis ist direkt im Anschluss der Fertigstellung (Abholung, Aufbau, Installation) und der Abnahme durch den Auftraggeber oder von diesem bevollmächtigter Personen in bar zu entrichten.

15.2
Eine Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt ist nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Sondervereinbarung zulässig.

15.3
Wird eine anderweitige Vereinbarung nicht getroffen, gelten die Preise der bei Auftragserteilung gültigen Preisliste des Vermieters.

15.4
Die Preise verstehen sich pro Stück/Einheit und, soweit nicht gesondert schriftlich vereinbart, als reine Nettopreise in Euro. Zuzüglich fällt die gesetzliche Mehrwertsteuer an.

15.5
Mit dem Erscheinen eines neuen Katalogs/einer neuen Preisliste verlieren alle vorherigen Kataloge/Preislisten ihre Gültigkeit.

15.6
Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums kann der Vermieter vom Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank berechnen.

15.7
Der Mieter tritt ohne weitere Zahlungserinnerung nach Ablauf von 7 Tagen nach dem Auslieferungsdatum in Zahlungsverzug. Nach Ablauf von 30 Tagen wird die Forderung automatisch an unser Inkassobüro weitergeleitet. Alle daraus entstehenden Kosten hat der Mieter zu tragen.

15.8
Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

15.9
Für Kunden aus dem Ausland gilt eine 100% Vorkasse bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn.

15.10
In der Bundesrepublik Deutschland erbrachte Dienstleistungen sind Mehrwertsteuerpflichtig.


16. Rückgabe der Mietsache

16.1
Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr das gemietete Gerät nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben.

16.2
Die Mietsachen sind in sauberen, einwandfreien Zustand vollständig zurückzugeben.


17. Verspätete Rückgabe

17.1
Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche des Vermieters für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.


18. Verbrauchsmaterial, Handelsware

18.1
Verbrauchsmaterial und Handelsware bleiben bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum des Vermieters, auch wenn diese mit anderen Sachen des Mieters oder einer dritten Person vermischt oder verbaut werden.

18.2
Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

18.3
Defekte Leuchtmittel gehen zu Lasten des Vertragspartners. Eine Rückerstattung des Kaufpreises für Leuchtmittel, die während des Mietzeitraums vom Mieter ersetzt wurden, erfolgt nur gegen Vorlage einer entsprechenden Quittung und Rücklieferung des mutmaßlich defekten Brenners an den Vermieter, wenn sich bei dem Untersuchungsergebnis bestätigt, dass der Brenner bei Gefahrübergang defekt war.



19. Kauf

19.1
Erfolgt eine Zahlung des gesamten Kaufpreises nicht zum Fälligkeitszeitpunkt, kann der Vermieter die Sache zurückfordern und für den Zeitraum der Überlassung des Gegenstands den üblichen Mietpreis gemäß ihrer Preislisten verlangen. Bereits geleistete Zahlungen werden auf die Mietsumme verrechnen.

19.2
Im Übrigen gelten für den Kauf die obigen AGB entsprechend.


20. Schlussbestimmungen

20.1
Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus dem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.

20.2
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist das Amtsgericht Kleve.

20.3
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.




Stand: Jan 2015




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